Folgende Projekte können Sie ohne die Genehmigung des Bauamtes aber unter Berücksichtigung sonstiger geltender Gesetze ( Nachbarschaftsgesetz, Grenzabstand, uvm) umsetzen.
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
im Innenbereich bis 40 m3, im Außenbereich bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt,
b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im
Außenbereich,
c) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und
ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen un
Tieren bestimmt sind, bis 100 m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe bis zu 5
m,
d) Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
e) Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
f) Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
g) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
h) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
i) Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
j) Gebäude für die Wasserwirtschaft, das Fernmeldewesen oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl
oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und bis 5 m Höhe, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche
und bis 3 m Höhe,
k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Brutto-Rauminhalt,
l) Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,
m) Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;
a) Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
b) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen,
c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,
d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher
Anlagen,
e) Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern,
f) sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen;
a) Feuerungsanlagen sowie ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden mit der Maßgabe,
dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen
Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere
Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,
b) Wärmepumpen,
c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung
oder der äußeren Gestalt der Gebäude; gebäudeunabhängige Anlagen nur bis 3 m Höhe und einer
Gesamtlänge bis zu 9 m,
d) Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;
a) Leitungen aller Art sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
b) Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,
c) Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
d) bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Öl oder Wärme dienen, bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude,
e) bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen oder die Abfallentsorgungsanlagen sind, ausgenommen Gebäude,
f) Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen;
a) Masten und Unterstützungen für
- Fernsprechleitungen,
- Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität,
- Seilbahnen,
- Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,
- Sirenen,
- Fahnen,
- Einrichtungen der Brauchtumspflege,
b) Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m,
c) Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie,
soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder
bauliche Änderung der Anlage; für Mobilfunkantennen gilt dies mit der Maßgabe, dass deren
Errichtung mindestens acht Wochen vorher der Gemeinde angezeigt wird,
d) Signalhochbauten der Landesvermessung,
e) Blitzschutzanlagen;
a) Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt
bis zu 6 m3,
b) Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe und Schnitzelgruben,
c) Behälter für wassergefährdende Stoffe mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3,
d) sonstige drucklose Behälter mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu bis 50 m3 und 3